Statut

Vom Senat am 30. Oktober 2014 angenommene und vom Amtsgericht Erfurt am 13. November 2014 genehmigte Fassung

Die am 19. Juli 1754 in Erfurt gegründete „Churfürstlich Mayntzische Academie nützlicher Wissenschaften“ nahm nach einer wechselvollen Geschichte und vor­übergehendem Ruhen ihrer Arbeit seit den 1950er Jahren ihre Tätigkeit als thürin­gische Akademie unter dem 1918 bestätigten Namen „Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt“ im Herbst 1989 wieder auf und gab sich am 9. Februar 1990 ein neues Statut. Sie setzt damit die durch ihre Geschichte begründete Tradition fort. Sitzland der Akademie ist der Freistaat Thüringen.


I.
Stellung und Aufgaben der Akademie


§ 1
Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt“ e. V. (im folgenden Akademie genannt). Sie hat ihren Sitz in Erfurt und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
  2. Die Akademie ist eine freie, von politischen, konfessionellen und ideologischen Bindungen unabhängige, internationale wissenschaftliche Vereinigung von Gelehr­ten aller Disziplinen und wird durch den freimütigen Zusammenschluss ihrer Mitglieder getragen.
  3. Zweck der Akademie ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen, die Durchführung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Preisvergaben.
  4. Das Siegel der Akademie ist seit ihrer Gründung der fruchttragende Baum mit dem Spruchband „Propter fructus gratior“.

§ 2
Aufgaben der Akademie

  1. Der im Namen der Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt erkenn­bare Gedanke der Gemeinnützigkeit zielt auf einen selbstlosen Beitrag zum Ge­meinwohl und bedeutet öffentlichen Auftrag und hohen eigenen Anspruch in einem. Mit den Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes bildet die Erfurter Akademie ein geistiges Zentrum im Sitzland Freistaat Thüringen. Durch ihre Sitzungen, ihre Publikationstätigkeit, die Wissenschafts­förderung und die längerfristigen akademischen Forschungsvorhaben bereichert sie nicht nur die Thüringer Wissenschaftslandschaft, sondern fördert darüber hinaus den inter- und transdisziplinären Austausch und unterhält Beziehungen zu Persön­lichkeiten, Forschungseinrichtungen und Gelehrtenvereinigungen in aller Welt.
  2. Die Akademie sieht die ungehinderte internationale Zusammenarbeit von Wis­senschaftlern als Voraussetzung ihrer Tätigkeit an.
  3. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unterhält die Akademie die erforderlichen Einrichtungen.


II.
Mitglieder der Akademie

§ 3
Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Akademie gehören gleichberechtigt Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Die Höchstzahl der Mitglieder sollte 200 nicht überschreiten. Ehrenmitglieder und Mit­glieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bleiben in der Höchstzahl unbe­rücksichtigt.
  2. Vorschläge zur Wahl neuer Mitglieder können nur von Mitgliedern der Akade­mie eingebracht werden. Der Senat entscheidet über die Vorschläge in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit. Zur Entscheidungsfindung werden Gutachten eingeholt. Mitglied der Akademie wird, wer die ihm vom Senat angetragene Mit­gliedschaft annimmt.
  3. Die Mitgliedschaft in der Akademie endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Senats mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Die Mitglieder sind entweder Angehörige der Geisteswissenschaftlichen Klasse oder der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Klasse.
  5. Die Akademie behält sich das Recht vor, in besonderen Fällen Auszeichnungen in Form von Ehrentiteln, Urkunden, Medaillen usw. zu verleihen.

§ 4
Mitglieder

  1. Zu Mitgliedern werden im und außerhalb des Freistaates Thüringen wirkende Personen auf Beschluss des Senats gewählt.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, am wissenschaftlichen Leben der Gelehrten­gesellschaft aktiv teilzunehmen, insbesondere an den Sitzungen der Akademie und ihrer Klassen.

§ 5
Ehrenmitglieder

  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Persönlichkeiten verliehen, die durch hervor­ragende Leistungen in der Wissenschaft hohes Ansehen erworben oder sich in besonderer Weise um die Akademie verdient gemacht haben.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss des Senates verliehen.


III.
Aufbau der Akademie

§ 6
Organe

Organe der Akademie sind die Ordentliche Versammlung, die beiden Klassen, der Senat und das Präsidium.

§ 7
Ordentliche Versammlung

  1. Die Ordentliche Versammlung vereinigt alle Mitglieder der Akademie. Sie nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen, der einen Überblick über die gesamte Arbeit der Akademie gibt. Nach Ablauf der Wahlperiode oder vorzeitiger Vakanz wählt sie den Präsidenten.
  2. Die Ordentliche Versammlung wählt in der Regel aus Kandidatenvorschlägen in geheimer Wahl aller anwesenden Mitglieder bei einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten der Akademie für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Kandidaten aus den Reihen der Mitglieder werden auf deren Vor­schlag vom Senat benannt. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht brieflich wahrnehmen, wenn die Stimmabgabe zum Zeitpunkt der Wahl dem Senat vorliegt.
  3. Auf Beschluss des Senates kann die Wahl des Präsidenten auch in geheimer Briefwahl erfolgen.
  4. Die Ordentliche Versammlung hat ihr Gremium in der Festlichen Jahresver­sammlung. Zur Ordentlichen Versammlung lädt der Präsident per Brief mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin ein.

§ 8
Klassen der Akademie

  1. Die Akademie besteht aus der Geisteswissenschaftlichen und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Klasse.
  2. Die Klassen sind die Arbeitsgremien der Mitglieder.
  3. Jede Klasse wählt in der Regel aus dem Kreise ihrer Mitglieder in geheimer Wahl einen Vizepräsidenten zu ihrem Leiter. Wiederwahl ist möglich. Jeder Vizepräsident bestimmt einen durch den Senat zu bestätigenden Klassensekretär als seinen Stellvertreter. Beide, Vizepräsident und Klassensekretär, bilden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren den Vorstand der Klasse.


IV.
Leitung der Akademie

§ 9
Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten als Lei­tern ihrer Klasse und dem Generalsekretar nach § 9.4. Das Präsidium bildet den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind der Präsident allein oder zwei der drei anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt und ausreichend.
  2. Der Präsident ist oberster Repräsentant der Akademie und vertritt sie bei ent­sprechenden Anlässen. Der Präsident führt den Vorsitz in den Ordentlichen Ver­sammlungen der Akademie und ebenso in der Regel in den Senatssitzungen. Er kann sich durch einen der Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Senats vertreten lassen.
  3. Die Vizepräsidenten leiten die wissenschaftliche Arbeit ihrer Klasse, führen den Vorsitz bei den Klassensitzungen und betreuen die Publikationen ihrer Klasse. Gemeinsam mit ihren Stellvertretern, den Klassensekretären, zeichnen sie als Vorstand der Klasse (§ 8.3) für die organisatorische Vorbereitung, den Ablauf und den wissenschaftlichen Inhalt der Arbeit ihrer Klasse verantwortlich.
  4. Der Generalsekretar wird durch den Senat aus den Reihen der Mitglieder vorgeschlagen und von der Ordentlichen Versammlung für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er lädt in Absprache mit Präsidium bzw. Senat zu den Klassen- und Senatssitzungen oder anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen ein. Er ist für den organisatorischen Ablauf der Arbeit in der Akademie verantwortlich und führt bei den Versammlungen und Sitzungen das Protokoll, das von ihm zu unterschreiben ist und in der folgenden Senatssitzung von den Senatoren mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss. Beschlüsse werden durch Rund­schreiben allen Mitgliedern in der Endfassung mitgeteilt. Mit dem gedruckten Tätigkeitsbericht der Akademie („Jahrbuch der Akademie gemeinnütziger Wissen­schaften zu Erfurt“) erhalten alle Mitglieder einen Bericht über die geleistete Arbeit der Akademie.

§ 10
Senat

  1. Die Akademie steht unter der Leitung des Senates. Der Senat besteht aus 13 Mitgliedern der Akademie. Er setzt sich zusammen aus je sechs Senatoren beider Klassen und zusätzlich aus dem Präsidenten. Das Präsidium nach § 9 ist Teil des Senats. Die thüringer Hochschulen sollen im Senat vertreten sein.
  2. Der Senat entscheidet über alle Fragen, die die Akademie betreffen, ausgenom­men die Auflösung der Akademie nach § 15.
  3. Die Senatsmitglieder verpflichten sich, an den wenigstens viermal im Jahr stattfindenden Senatssitzungen teilzunehmen. Sie beraten alle anstehenden Probleme der Akademie, die Arbeitsaufgaben sowie die Aufnahme von Mitgliedern und fassen mit einfacher Stimmenmehrheit aller Senatsmitglieder gleichberechtigt die Beschlüsse. Ausnahmen bilden Personalentscheidungen wie die Wahlen zum Präsidium, die Zu- und Abwahl von Mitgliedern oder Senatsmitgliedern sowie Statutenänderungen (§ 3.2 und § 3.3, § 9, § 10.4, § 14.2). In Ausnahmefällen kann eine Stimmabgabe schriftlich erfolgen.
  4. Die Zuwahl eines Senatsmitgliedes aus dem Kreise der Mitglieder der Akademie erfolgt mit Zweidrittelmehrheit des Senats. Sie ist der Ordentlichen Versammlung mitzuteilen. Die Amtsdauer eines Senatsmitgliedes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mit Erreichen des 70. Lebensjahres werden die Senatsmitglieder von ihren Pflichten entbunden und können nicht wieder gewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. Ausgeschiedene Senats­mitglieder haben das Recht, auch weiterhin mit beratender Stimme an Senats­sitzungen teilzunehmen.
  5. Die Senatoren sind für ihnen zuzuordnende Fachbereiche zuständig. Sie beraten aus ihrer Kompetenz heraus Präsidium und Senat in Personal- und Sachfragen.
  6. Alle Senatsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.


V.
Einrichtungen der Akademie

§ 11
Kommissionen, Ausschüsse, Institutionen, Bibliothek und Archiv

  1. Aus der Arbeit der Akademie erwachsende Sonderaufgaben kann der Senat an dafür zuständige befristete Einrichtungen wie verwaltende und wissenschaftliche Kommissionen und Ausschüsse verweisen. Ihre Gründung, Besetzung und Auflö­sung beschließt der Senat. Die Ordentliche Versammlung wird darüber informiert.
  2. Aufgaben, Struktur und Arbeitsweise der befristeten Einrichtungen werden in deren eigener Kompetenz entwickelt, sind vom Senat zu bestätigen und werden der Ordentlichen Versammlung mitgeteilt.
  3. Ständige Einrichtungen der Akademie sind ihre Bibliothek, ihr Archiv und ihr Verlag. Darüber hinaus kann die Akademie weitere, dem Charakter ihrer Arbeit gemäße Institutionen assoziieren.


VI.
Wirksamkeit der Akademie

§ 12
Veranstaltungen, Publikationen, Kommissionen und Wissenschaftsförderung

  1. Die Akademie wird nach außen durch die Festliche Jahresversammlung, durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Publikationen sowie Kommissionsarbeit und Wissenschaftsförderung wirksam.
  2. Die Festliche Jahresversammlung (§ 7.4) vereint die Mitglieder (§ 7.1) und Mit­arbeiter der Akademie.
  3. Die Akademie kann neben den Sitzungen ihrer Klassen weitere wissenschaft­liche Veranstaltungen durchführen und Kommissionen (§ 11) bilden. Deren Inhalte bedürfen der Zustimmung des Senats.
  4. Die Akademie publiziert ihren Arbeitsbericht sowie die Vorträge der Sitzungen. Sie kann die Ergebnisse anderer wissenschaftlicher Veranstaltungen und neuester Forschungen veröffentlichen, sofern diese ihre Aufgaben berühren. Die Akademie gibt ihre Publikationen in der Regel im Eigenverlag heraus. Wirtschaftliche Zwecke werden damit nicht verfolgt (§ 13.5).


VII.
Finanzierung und allgemeine Bestimmungen der Akademie

§ 13
Haushalt und Finanzierung

  1. Die Mittel der Akademie als eines eingetragenen Vereins setzen sich aus Mit­gliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen zu­sammen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Senat. Die Haftung der Akademie ist auf ihre Mittel beschränkt. Das Vermögen der Akademie stellt unteilbares gemeinschaftliches Eigentum dar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Teile dieses Vermögens.
  2. Der Senat sichert die Ordnungsmäßigkeit der Führung der Finanzen und der Verwaltung des Vermögens. Der Senat beauftragt ein Senatsmitglied mit den Auf­gaben eines Schatzmeisters. Eine Revisionskommission kontrolliert den Einsatz der Finanzmittel.
  3. Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Senat.
  4. Die Akademie mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Die Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.
  6. Mittel der Akademie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Akademie. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nur in Aus­nahmefällen sind pauschale Aufwandsentschädigung und pauschale Auslagen­erstattung an den Senat zulässig.
  7. Bei Auflösung der Akademie (§ 15) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Akademie an die Dalberg-Stiftung für Wissenschaft und Forschung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14
Änderung des Statuts

  1. Änderungen des Statuts können aufgrund von Vorschlägen der Mitglieder im Senat beantragt werden.
  2. Über Änderungen des Statuts entscheiden alle Senatsmitglieder mit Zweidrittel­mehrheit.

§ 15
Auflösung der Akademie

Über die Auflösung der Akademie entscheidet die Ordentliche Versammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die damit verbundene Abwicklung der Geschäfte übernimmt der Senat. Vermögensrechtliche Fragen regelt § 13.7.

§ 16
Inkrafttreten des Statuts

Das vorstehende Statut wurde auf der Grundlage des bisherigen am 9. Februar 1990 beschlossenen und am 23. April 1990 in Kraft getretenen Statuts der Akademie sowie in der am 19. Juli 1997 geänderten und in Kraft getretenen Fassung erarbeitet, von der Ordent­lichen Versammlung bestätigt und am 30. Oktober 2014 einstimmig durch alle Senatsmitglieder angenommen. Das Statut tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

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